19.02.2019

Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Das BMJV legt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen vor. Er schlägt im Wesentlichen vor, die derzeit den Ländern zugewiesene Aufgabe der ergänzenden Verbraucherschlichtung (Universalschlichtung) zum 01.01.2020 auf den Bund zu übertragen.

Durch den Betrieb einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle soll der Bund die europäische Verpflichtung erfüllen, wonach im Bundesgebiet flächendeckend für eine Infrastruktur von Verbraucherschlichtungsstellen für Verbraucherstreitigkeiten zu sorgen ist. Bislang haben die Länder von der Errichtung ergänzender Universalschlichtungsstellen abgesehen, da mit der anerkannten und bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl ein flächendeckendes ausreichendes Schlichtungsangebot im Sinne von § 29 Abs. 2 VSB besteht. Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl wird vom Bund jedoch nur noch bis zum 31.12.2019 gefördert. Mit der Beendigung der Förderung besteht die Ungewissheit darüber, ob ab dem 01.01.2020 die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Errichtung von Universalschlichtungsstellen durch die Länder weiterhin erfüllt sind. Mit Umsetzung des gemachten Vorschlags wäre sichergestellt, dass die notwendige Struktur zur Streitschlichtung in den Bundesländern nicht mehrfach aufgebaut werden muss.

Überdies regelt der Entwurf, dass ein Verbraucher oder ein Fluggast im Luftverkehrsbereich, der sich nach Erhebung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in das Klageregister eintragen ließ, nicht noch parallel zum Musterfeststellungsverfahren ein Schlichtungsverfahren über den streitigen Anspruch oder das streitige Rechtsverhältnis führen kann.

Darüber hinaus soll in § 30 Abs. 1, Nr. 4 VSBG das Schlichtungsangebot der Universalschlichtungsstelle des Bundes auf Streitigkeiten oberhalb eines Streitwerts von 10 Euro bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro erweitert werden (bisherige Obergrenze: 5.000 Euro).

Der Entwurf sieht vor, dass das Bundesamt für Justiz nicht nur die deutsche Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung ist, sondern in dieser Funktion Verbraucher und Unternehmer auch bei rein innerstaatlichen Streitigkeiten beraten kann, wenn die Beschwerde über die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingereicht worden ist.

Schließlich sollen durch das Bundesamt für Justiz anerkannte private Schlichtungsstellen im Versicherungsbereich verpflichtet werden, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Geschäftspraktiken eines Unternehmers zu unterrichten, die ihnen bei ihrer Schlichtungstätigkeit bekannt geworden sind und die die Interessen von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können.